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Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?

Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?

Beim Auszug aus einer Mietwohnung taucht häufig die Frage auf, welche Aufgaben Du tatsächlich übernehmen musst. Immer wieder fordern Vermieter Eigenleistungen – also Arbeiten, die über das reine Ausräumen hinausgehen. Aber bist Du wirklich verpflichtet, solche Leistungen zu erbringen? In vielen Fällen sind Renovierungsarbeiten oder Umzugshilfen nur dann erforderlich, wenn sie im Mietvertrag eindeutig geregelt wurden. Klarheit darüber sorgt nicht nur für ein besseres Miteinander, sondern bewahrt Dich auch vor unrechtmäßigen Forderungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermieter dürfen beim Auszug keine Eigenleistungen verlangen, die nicht eindeutig im Mietvertrag geregelt sind.
  • Renovierungs- und Schönheitsreparaturen sind nur bei klarer, wirksamer Vereinbarung verpflichtend.
  • Kleinreparaturen müssen Mieter nur übernehmen, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
  • Unwirksame oder überraschende Klauseln im Mietvertrag sind rechtlich nicht bindend.
  • Gesetzliche Vorgaben haben stets Vorrang vor vertraglich vereinbarten Eigenleistungen beim Auszug.

Vermieter darf keine Eigenleistungen beim Auszug verlangen

Beim Auszug aus Deiner Mietwohnung kann der Vermieter grundsätzlich keine Eigenleistungen von Dir verlangen, die über die im Mietvertrag vereinbarten Pflichten hinausgehen. Das bedeutet: Du bist nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeiten wie das Helfen beim Umzug des Nachmieters oder handwerkliche Tätigkeiten zu übernehmen, wenn dies nicht explizit im Vertrag festgelegt wurde.

Viele Vermieter wünschen sich, dass die Wohnung möglichst unkompliziert an den nächsten Mieter übergeben wird. Trotzdem dürfen sie Dich ohne rechtliche Grundlage nicht dazu verpflichten, etwa Wände neu zu streichen, Böden auszutauschen oder gar Möbel abzutransportieren. Auch Putzarbeiten oder Reparaturen fallen nur dann in Deinen Aufgabenbereich, wenn ausdrücklich und wirksam schriftlich vereinbart.

Sollte Dein Vermieter dennoch versuchen, solche Leistungen einzufordern, kannst Du Dich auf das Gesetz und den Inhalt Deines Mietvertrags berufen. Unwirksame oder überraschende Klauseln haben keine Gültigkeit – sie sind für Dich rechtlich nicht bindend. So schützt Dich das Mietrecht vor unberechtigten Forderungen beim Auszug und gibt Dir mehr Sicherheit.

Renovierungsarbeiten nur nach vertraglicher Vereinbarung zulässig

Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?
Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?

Renovierungsarbeiten, wie das Streichen von Wänden, das Tapezieren oder das Lackieren von Türen und Heizkörpern, dürfen grundsätzlich nur dann vom Vermieter verlangt werden, wenn dies eindeutig im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist eine solche Verpflichtung nicht festgehalten, bist Du als Mieter auch nicht verpflichtet, diese Arbeiten bei Auszug durchzuführen.

Viele Standardmietverträge enthalten sogenannte Schönheitsreparaturklauseln. Diese legen genau fest, welche Renovierungsmaßnahmen Du am Ende der Mietzeit übernehmen sollst. Allerdings sind pauschale oder unklare Klauseln oft unwirksam – beispielsweise, wenn sie dich verpflichten, unabhängig vom Zustand der Wohnung zu renovieren. In solchen Fällen handelt es sich um rechtlich fragwürdige Vorgaben, die für Dich keine Bindungskraft haben.

Achte beim Durchlesen des Mietvertrags besonders darauf, wie die Pflichten zu Schönheitsreparaturen formuliert sind. Sollte etwas unklar oder missverständlich sein, lohnt sich ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter. Im Zweifelsfall kannst Du auf geltende gesetzliche Regelungen vertrauen: Ohne eindeutige Abmachung bleibt Renovieren Deine freiwillige Entscheidung.

Kleinreparaturen meist vom Mieter selbst zu erledigen

Im Alltag kann es immer mal wieder vorkommen, dass etwas in der Wohnung kaputtgeht oder kleinere Mängel auftreten. Hierzu zählen zum Beispiel das Austauschen von defekten Glühbirnen, das Nachziehen lockerer Schrauben an Türgriffen oder das Ersetzen einer Duschbrause. Für solche sogenannten Kleinreparaturen bist Du als Mieter meistens selbst verantwortlich – allerdings nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt wurde.

Eine Klausel zu Kleinreparaturen beschränkt sich meist auf Dinge, die Deinem direkten und regelmäßigen Zugriff unterliegen. Dazu gehören etwa Wasserhähne, Rolladengurte oder Lichtschalter. Der Vermieter kann allerdings eine finanzielle Obergrenze festlegen, wie hoch die Kosten pro Einzelreparatur und im Jahr insgesamt sein dürfen.

Wichtig ist dabei: Fehlt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag, musst Du diese Reparaturen grundsätzlich nicht selbst zahlen oder ausführen. Es lohnt sich also, den Vertrag genau zu prüfen und den Vermieter bei Unsicherheiten direkt anzusprechen. So weißt Du im Vorfeld, welche kleinen Ausbesserungen noch in Deinen Verantwortungsbereich fallen und wann der Vermieter zuständig bleibt.

„Verträge sind einzuhalten – aber was nicht vereinbart wurde, kann auch nicht verlangt werden.“ – Ulrich Ropertz (Deutscher Mieterbund)

Schönheitsreparaturen nur, wenn ausdrücklich vereinbart

Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern beim Auszug. Grundsätzlich gilt: Du musst solche Arbeiten nur dann übernehmen, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden. Beauty-Maßnahmen wie das Streichen von Wänden, Lackieren von Heizkörpern oder das Tapezieren dürfen nicht einfach verlangt werden, weil es „üblich“ ist oder dem Geschmack des Vermieters entspricht.

Unklare oder pauschale Klauseln im Vertrag können unwirksam sein. Das trifft besonders zu, wenn die Regelung vorsieht, dass Du unabhängig vom Zustand der Wohnung renovierst oder feste Fristen einzuhalten hast. In solchen Fällen bist Du rechtlich auf der sicheren Seite und brauchst unberechtigte Forderungen nicht zu erfüllen.

Achte also darauf, ob die geforderten Schönheitsreparaturen tatsächlich konkret genannt und verständlich formuliert sind. Im Zweifel kannst Du dich auf gesetzliche Regelungen berufen: Ohne klaren Passus musst Du bei Auszug keine umfangreichen Renovierungsarbeiten übernehmen. Damit schützt Dich das Gesetz vor unklaren Verpflichtungen und gibt Dir Sicherheit für einen stressfreien Umzug.

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Eigenleistung Erlaubnis des Vermieters
Umzugshilfe (z.B. Möbel tragen) Keine Pflicht, außer ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart
Renovierungsarbeiten (z.B. Wände streichen) Nur bei eindeutiger und wirksamer Vereinbarung im Mietvertrag
Kleinreparaturen (z.B. Wasserhahn, Lichtschalter) Nur, wenn entsprechende Klausel im Mietvertrag vorhanden
Schönheitsreparaturen Nur bei klarer, rechtsgültiger Vereinbarung im Mietvertrag
Putzarbeiten über normale Reinigung hinaus Nicht verpflichtend ohne ausdrückliche Vereinbarung

Unwirksame Klauseln müssen nicht beachtet werden

Unwirksame Klauseln müssen nicht beachtet werden   - Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?
Unwirksame Klauseln müssen nicht beachtet werden – Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?

Du bist nicht verpflichtet, jede Klausel in Deinem Mietvertrag blind zu akzeptieren. Unwirksame Klauseln – das heißt Bestimmungen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Dich unangemessen benachteiligen – sind für Dich rechtlich nicht bindend. Das betrifft zum Beispiel Vereinbarungen, die pauschal vorschreiben, dass Du unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Auszug renovieren musst.

Solche Formulierungen widersprechen oft der aktuellen Rechtsprechung und können daher ignoriert werden. Das gilt ebenso für starre Fristenregelungen oder Verpflichtungen zu übermäßigen Eigenleistungen, die gesetzlich nicht gedeckt sind. Prüfe deshalb stets, ob die Forderungen Deines Vermieters überhaupt auf einer rechtmäßigen Vereinbarung basieren, bevor Du diesen nachkommst.

Gerichte haben immer wieder entschieden, dass Mieter keine Arbeiten ausführen müssen, wenn die entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist. Im Zweifel kannst Du Unterstützung beim Mieterverein suchen oder einen Rechtsbeistand einschalten. So gehst Du sicher, dass Deine Rechte als Mieter geschützt bleiben und Du am Ende weder Zeit noch Geld investieren musst, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Keine Pflicht zu Umzugshilfe für den Vermieter

Keine Pflicht zu Umzugshilfe für den Vermieter   - Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?
Keine Pflicht zu Umzugshilfe für den Vermieter – Darf der Vermieter beim Umzug Eigenleistungen verlangen?

Als Mieter bist Du nicht verpflichtet, beim Umzug Deinem Vermieter aktiv zur Hand zu gehen oder spezielle Hilfsdienste zu leisten. Dazu gehört beispielsweise das Tragen von Möbeln oder die Unterstützung beim Transport der Einrichtung für potenzielle Nachmieter. Solche Aufgaben kannst Du verweigern, sofern sie nicht eindeutig und rechtswirksam im Mietvertrag festgelegt wurden.

Oftmals erwarten manche Vermieter eine gewisse Mithilfe, insbesondere wenn es um einen reibungslosen Übergang der Wohnung an den nächsten Bewohner geht. Doch rechtlich betrachtet gibt es keine Grundlage dafür, dass Du Deinen eigenen Auszug organisierst und zusätzlich den Vermieter unterstützt. Deine Pflichten beschränken sich auf die vertragsgemäße Rückgabe der Wohnung – sprich: Die Räume müssen geleert und besenrein übergeben werden.

Selbst praktische Absprachen solltest Du immer schriftlich festhalten, denn nur dann entsteht überhaupt eine Verpflichtung. Kommt es zu Forderungen nach zusätzlicher Hilfe, darfst Du darauf hinweisen, dass diese Leistungen laut Gesetz keinen Bestandteil des Mietverhältnisses darstellen. So hast Du die Sicherheit, bei Deinem Auszug wirklich nur jene Aufgaben übernehmen zu müssen, die rechtmäßig vereinbart sind.

Rechte und Pflichten stehen im Mietvertrag

Alle Rechte und Pflichten, die beim Auszug relevant sind, findest Du in Deinem Mietvertrag. Dort ist klar geregelt, welche Aufgaben zu Deinen Verpflichtungen zählen und was der Vermieter von Dir erwarten darf. Es lohnt sich daher, den Vertrag sorgfältig durchzusehen – besonders vor dem Auszug. Häufig werden dort Dinge wie Renovierungsarbeiten, Kleinreparaturen oder Schönheitsreparaturen genauer beschrieben.

Achte dabei auf Formulierungen, die konkret festlegen, wann und in welchem Umfang bestimmte Arbeiten fällig werden. Nur Regelungen, die eindeutig und verständlich geschrieben sind, gelten auch als wirksam. Sollten unklare Aussagen oder pauschale Regelungen enthalten sein, kannst Du Dich auf geltende Gesetze berufen. Viele Standardklauseln sind ohnehin nicht rechtskräftig und müssen von Dir dann nicht beachtet werden.

Im Zweifel empfiehlt es sich, Unklarheiten mit dem Vermieter direkt zu klären oder professionellen Rat einzuholen. So stellst Du sicher, dass Deine Rechte gewahrt bleiben und Du nur das übernehmen musst, was tatsächlich rechtlich vereinbart wurde. Mit einem genauen Blick in den Mietvertrag weißt Du schnell, woran Du bist, und schützt Dich optimal vor unberechtigten Forderungen beim Auszug.

Gesetzliche Vorschriften haben Vorrang vor Vertragsvereinbarungen

Beim Auszug aus Deiner Wohnung spielt nicht nur der Mietvertrag eine Rolle – auch die gesetzlichen Vorschriften sind von zentraler Bedeutung. Zwar regelt der Vertrag viele Details des Zusammenlebens zwischen Mieter und Vermieter, doch die Rechtsvorschriften des Mietrechts stehen stets an erster Stelle. Das bedeutet: Selbst wenn in Deinem Vertrag bestimmte Eigenleistungen oder Renovierungspflichten aufgeführt sind, dürfen diese Klauseln keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen.

Klauseln, die Dich unangemessen benachteiligen oder gegen das geltende Recht verstoßen, sind unwirksam. Dazu gehören zum Beispiel zu weit gefasste Verpflichtungen für Schönheitsreparaturen oder starre Fristen, die der aktuellen Rechtsprechung widersprechen. In solchen Fällen musst Du den vertraglich festgelegten Aufgaben nicht nachkommen – es gilt immer das Gesetz vor dem Vertragsinhalt.

Für Dich als Mieter bietet dies einen wichtigen Schutz: Wenn eine Regelung im Mietvertrag gesetzeswidrig ist, kannst Du dich darauf berufen und unzulässige Forderungen ablehnen. So sorgt das Mietrecht dafür, dass Deine Rechte bei einem Umzug gewahrt bleiben und der Vermieter sich nicht über gesetzliche Vorgaben hinwegsetzen kann. Ein genauer Blick auf Mieterschutz und aktuelle Urteile lohnt sich deshalb immer.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Muss ich beim Auszug auch Gartenarbeiten übernehmen, wenn ich einen Garten genutzt habe?
Das kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn Du als Mieter ausdrücklich zur Gartenpflege verpflichtet wurdest – also zum Beispiel Rasenmähen, Sträucher schneiden oder Laub entfernen – musst Du den Garten bei Auszug in einem gepflegten Zustand übergeben. Ohne eine solche Vereinbarung bist Du zu Gartenarbeiten beim Auszug grundsätzlich nicht verpflichtet.
Darf der Vermieter verlangen, dass ich bei der Wohnungsübergabe Anwesenheit für Nachmieter organisiere?
Nein, grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, dass Du bei der Vermittlung oder Besichtigung durch Nachmieter anwesend bist oder diese organisierst. Du bist lediglich dazu verpflichtet, zu angemessenen Zeiten Übergabetermine zu ermöglichen. Alles Weitere ist freiwillig.
Kann der Vermieter verlangen, dass ich professionelle Handwerker für Schäden beauftrage?
Nur wenn der Mietvertrag Vorgaben dazu enthält oder bestimmte Schäden entstanden sind, die über normale Abnutzung hinausgehen, kann der Vermieter auf eine fachgerechte Beseitigung bestehen. In der Regel reicht es aber aus, wenn Reparaturen sachgerecht durchgeführt werden – selbst, wenn dies in Eigenleistung geschieht.
Bin ich verpflichtet, für einen bestimmten Nachmieter zu sorgen?
Nein, als Mieter besteht keine Verpflichtung, einen Nachmieter zu stellen – es sei denn, es ist ausdrücklich im Vertrag so vorgesehen und Du möchtest vorzeitig aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Ansonsten liegt die Auswahl und Genehmigung neuer Mieter allein beim Vermieter.
Darf der Vermieter mir die Schlüsselrückgabe verweigern, wenn nicht alles renoviert ist?
Der Vermieter darf die Schlüsselrückgabe grundsätzlich nicht grundlos verweigern. Fehlen tatsächlich vertraglich geschuldete Arbeiten, kann er diese jedoch anmahnen und eventuell Schadensersatz verlangen. Die Schlüssel sollten aber trotzdem übergeben werden, damit Du rechtlich abgesichert bist.
Muss ich auch die Kellerräume und den Dachboden beim Auszug ausräumen?
Ja, Du bist verpflichtet, alle zur Wohnung gehörenden Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Abstellkammer leer und besenrein zu übergeben, sofern diese mitvermietet wurden. Lass persönliche Gegenstände dort, kann der Vermieter die Beräumung auf Deine Kosten veranlassen.
Kann der Vermieter verlangen, dass ich Sonntags oder an Feiertagen ausziehe?
Nein, ein Auszug sollte zu den üblichen Werktagszeiten erfolgen und ist an Sonn- und Feiertagen nicht verpflichtend. Die Terminabsprache erfolgt idealerweise in gegenseitigem Einvernehmen.
Muss ich Fenster und Rollläden vor dem Auszug reinigen?
Du bist verpflichtet, die Wohnung besenrein zu übergeben, was in der Regel eine grobe Reinigung umfasst. Die gründliche Reinigung von Fenstern oder Rollläden kann nur dann verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Wer trägt die Kosten für Umzugskartons und Verpackungsmaterial?
Die Kosten für Umzugskartons, Verpackungsmaterial und andere Umzugshilfen trägst Du als Mieter selbst, es sei denn, der Vermieter bietet Dir freiwillig an, das Material zu stellen oder sich zu beteiligen.
Was passiert, wenn ich nach Auszug Post erhalte?
Nach Deinem Auszug bist Du selbst dafür verantwortlich, Deine Post umzuleiten oder Nachsendeaufträge zu stellen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Briefe weiterzuleiten oder Dich über eingegangene Post zu informieren.

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