Was darf dein Vermieter beim Auszug verlangen – und was nicht?
Dein Auszug aus einer Wohnung ist oft mit Unsicherheiten verbunden: Was darf Dein Vermieter wirklich verlangen? Und worauf musst Du nicht eingehen? Viele Mieter:innen sind unsicher, welche Forderungen berechtigt sind und wo die rechtlichen Grenzen liegen.
Klarheit zu diesen Fragen kann dir Zeit, Geld und Nerven sparen. Hier erfährst du, auf welche Pflichten Du beim Auszug tatsächlich achten solltest – und was Dein Vermieter laut Gesetz nicht fordern darf.
Das Wichtigste in Kürze
- Renovierungsarbeiten sind nur bei klarer vertraglicher Vereinbarung verpflichtend, sonst nicht.
- Wohnung muss nur besenrein, aber nicht frisch gestrichen übergeben werden.
- Alle ausgegebenen und nachgemachten Schlüssel sind vollständig zurückzugeben.
- Normale Gebrauchsspuren musst du weder beseitigen noch bezahlen.
- Kaution darf nur bei offenen Forderungen oder Schäden einbehalten werden.
Renovierungsarbeiten nur, wenn vertraglich vereinbart
Renovierungsarbeiten vor dem Auszug gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Grundsätzlich gilt: Du bist nur verpflichtet, Schönheitsreparaturen oder eine Renovierung durchzuführen, wenn dies klar im Mietvertrag festgelegt ist. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kannst Du nicht dazu gezwungen werden, etwa die Wände frisch zu streichen oder Tapeten zu erneuern.
Reine Formularverträge, in denen pauschal alle Mieter zur Renovierung verpflichtet werden, sind oft unwirksam. Denn viele dieser Klauseln halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand – insbesondere dann, wenn sie dich unangemessen benachteiligen oder keine Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung der Wohnung nehmen. Auch wenn der Zustand der Wohnung noch gut ist, darf Dein Vermieter keine generellen Renovierungsforderungen stellen, sofern Dein Mietvertrag das nicht ausdrücklich vorsieht.
Solltest Du freiwillig renovieren wollen, steht dir das natürlich frei. Wichtig bleibt jedoch: Ohne eindeutige vertragliche Regelung musst Du lediglich für selbst verursachte Schäden, wie zum Beispiel große Flecken an der Wand oder Löcher, aufkommen – aber eben nicht für normale Gebrauchsspuren.
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Übergabe der Wohnung besenrein, nicht zwingend frisch gestrichen

Bei der Wohnungsübergabe reicht es in aller Regel aus, die Räume besenrein zu hinterlassen. Das bedeutet, dass alle Böden gefegt oder gesaugt sein sollten und grober Schmutz entfernt werden muss. Fenster putzen oder Fliesen polieren gehört dagegen nicht dazu – auch wenn manche Vermieter dies gern fordern. Du bist nicht verpflichtet, Deine Mietwohnung frisch gestrichen oder komplett renoviert zu übergeben, sofern dies nicht ausdrücklich in deinem Vertrag steht.
Es genügt, wenn Du persönliche Gegenstände entfernst, Oberflächen frei von groben Verschmutzungen sind und das Bad sowie die Küche sich in einem ordentlichen Zustand befinden. Ein bunter Anstrich an den Wänden verlangt vor dem Auszug meist keine Überarbeitung, solange dieser während Deiner Mietzeit angebracht wurde und keine explizite vertragliche Regelung etwas anderes vorschreibt. Nur bei extrem auffälligen Farben können Nachbesserungen notwendig sein.
Wichtig: Normale Gebrauchsspuren, wie kleine Kratzer im Laminat oder Abdrücke auf Tapeten, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und müssen nicht beseitigt werden. Dein Vermieter darf also keinesfalls verlangen, dass alles wie neu erscheint. Verlasse die Wohnung einfach ordentlich – mehr ist in der Regel nicht erforderlich.
Rückgabe aller Schlüssel inklusive nachgemachter Exemplare
Beim Auszug bist Du verpflichtet, alle ausgehändigten Wohnungsschlüssel an deinen Vermieter zurückzugeben. Dazu zählen nicht nur die ursprünglichen Exemplare, sondern auch alle nachgemachten oder zusätzlich angefertigten Schlüssel. Es spielt keine Rolle, ob sie für die Haustür, den Keller, Briefkasten oder vielleicht sogar für einen separaten Fahrradraum bestimmt waren – jeder einzelne Schlüssel muss lückenlos übergeben werden.
Der Hintergrund ist einfach: Der Vermieter möchte sicherstellen, dass nur berechtigte Personen nach deinem Auszug Zugang zur Wohnung und zu allen zugehörigen Bereichen haben. Solltest Du im Laufe der Mietzeit zusätzliche Exemplare anfertigen lassen (zum Beispiel für Familienmitglieder), sind auch diese ohne Ausnahme abzugeben. Bleibt ein Schlüssel zurück, kann Dein Vermieter auf Deine Kosten sogar den Austausch des Schlosses verlangen – denn Sicherheitsrisiken sollen so vermieden werden.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, vor der Wohnungsübergabe eine vollständige Liste aller Verkehrswege und zugänglichen Bereiche zu prüfen. Notiere dir am besten, wie viele Schlüssel bei Ein- und Auszug vorhanden waren. So kannst Du Missverständnisse vermeiden und sorgst für eine stressfreie Übergabe zum Mietende.
„Wer seine Rechte kennt, spart sich viele Sorgen beim Auszug.“ – Ulrich Ropertz, Deutscher Mieterbund
Beseitigung von selbst verursachten Schäden erforderlich
Beim Auszug bist Du dazu verpflichtet, alle selbst verursachten Schäden in der Wohnung zu beseitigen. Das betrifft zum Beispiel größere Löcher in den Wänden oder zerkratzte Bodenbeläge, die nicht durch gewöhnliche Nutzung entstanden sind. Kleine Gebrauchsspuren, wie sie im Laufe eines normalen Mietverhältnisses auftreten, musst Du hingegen nicht reparieren. Hierzu zählen etwa leichte Kratzer auf dem Parkett oder Verfärbungen an Tapeten.
Schäden, die durch Deine eigene Nutzung verursacht wurden – beispielsweise abgeplatzte Fliesen durch heruntergefallene Gegenstände oder defekte Türschlösser aufgrund unsachgemäßer Handhabung – sollten vor der Wohnungsübergabe ausgebessert werden. Anderenfalls kann Dein Vermieter verlangen, dass Du die Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung übernimmst. Wichtig ist, dass Du solche Mängel rechtzeitig erkennst und dich früh genug um deren Beseitigung kümmerst.
Ein Tipp: Halte am besten fest, welche Reparaturen Du durchgeführt hast. So kannst Du beim Übergabetermin im Zweifel nachweisen, dass alles ordnungsgemäß in Stand gesetzt wurde. Je sorgfältiger Du hierbei vorgehst, desto entspannter verläuft der Abschluss deines Mietverhältnisses.
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| Was darf der Vermieter verlangen? | Was darf der Vermieter nicht verlangen? |
|---|---|
| Renovierungsarbeiten nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind | Renovierung oder Schönheitsreparaturen ohne Vertragsgrundlage |
| Wohnung besenrein übergeben | Frisch gestrichene Wände bei Auszug ohne vertragliche Regelung |
| Rückgabe aller übergebenen und nachgemachten Schlüssel | Ersatz für verlorene Schlüssel trotz vollständiger Rückgabe |
| Beseitigung selbst verursachter Schäden (z. B. große Löcher, kaputte Fliesen) | Beseitigung von normalen Gebrauchsspuren oder Abnutzung |
| Entfernung von Einbauküche oder Einbauten nur nach Absprache | Pauschale Endreinigung ohne vertragliche Grundlage |
| Einbehalt der Kaution nur bei offenen Forderungen oder Schäden | Zurückbehalt der Kaution ohne nachvollziehbaren Grund |
Einbauküche und Einbauten nur nach Absprache zu entfernen

Beim Auszug stellt sich oft die Frage, was mit eingebrachten Einrichtungen wie einer Einbauküche oder anderen fest installierten Einbauten passieren soll. Grundsätzlich gilt: Solche baulichen Veränderungen musst Du nur dann wieder entfernen, wenn dies ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart wurde oder der Rückbau gefordert wurde. Häufig sind passende Regelungen bereits im Mietvertrag enthalten oder werden spätestens beim Auszug konkret besprochen.
Du bist nicht dazu verpflichtet, jede Anschaffung automatisch wieder auszubauen, denn viele Vermieter wünschen ausdrücklich, dass beispielsweise eine moderne Küche oder ein praktischer Einbauschrank in der Wohnung verbleibt. Oft lässt sich sogar eine finanzielle Einigung erzielen, bei der der Nachmieter die Küche übernimmt und Du einen Teil Deiner ursprünglichen Kosten erstattet bekommst.
Wichtig ist also, alle Maßnahmen rund um den Verbleib von Küchen und Einbauten immer im Vorfeld abzuklären. Dokumentiere schriftlich, was vereinbart wird – so hast Du auf beiden Seiten Sicherheit. Ohne Absprache kann Dein Vermieter weder verlangen, dass Du alles eigenständig entfernst, noch kannst Du erwarten, dass dir für zurückgelassene Gegenstände automatisch ein finanzieller Ausgleich zusteht.
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Keine Zahlung für normale Gebrauchsspuren oder Abnutzung

Während Deiner Mietzeit bleibt es nicht aus, dass sich im Alltag Gebrauchsspuren und normale Abnutzungen an Böden, Wänden oder anderen Bereichen der Wohnung zeigen. Diese kleinen Spuren des Wohnens – wie leichte Kratzer auf dem Parkett, abgegriffene Türgriffe oder verblasste Tapeten – sind völlig normal und gelten als Teil der gewöhnlichen Nutzung einer Wohnung.
Dein Vermieter darf dir für solche Erscheinungen keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen und auch bei der Rückgabe der Wohnung keine Erstattung oder Reparatur verlangen. Solange keine Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Selbst wenn Teppiche nach einigen Jahren etwas abgenutzt wirken oder Fliesen matte Stellen zeigen, gehört das zum üblichen Verschleiß und wird von Gerichten als vertragsgerechte Nutzung eingestuft.
Entscheidend ist, ob die Veränderungen durch den normalen Gebrauch über längere Zeit verursacht wurden – also nicht mutwillig entstanden sind. Ohne besondere Abmachung im Mietvertrag können daher weder besondere Reinigungsmaßnahmen noch finanzielle Ausgleichszahlungen vom Vermieter gefordert werden. Du musst dich also nicht sorgen, für sämtliche Kleinigkeit verantwortlich gemacht zu werden, solange Du respektvoll mit der Wohnung umgegangen bist.
Keine pauschalen Endreinigungen ohne vertragliche Regelung
Viele Vermieter fordern beim Auszug eine pauschale Endreinigung der Wohnung, doch dafür gibt es nur dann eine rechtliche Grundlage, wenn diese Pflicht ausdrücklich im Mietvertrag steht. Ohne solch eine vertragliche Vereinbarung kannst Du nicht dazu verpflichtet werden, kostenpflichtige Reinigungsdienste zu beauftragen oder bestimmte Putzstandards einzuhalten. Du musst die Wohnung bei deinem Auszug lediglich besenrein hinterlassen – das heißt: Böden sollten gefegt und grober Schmutz entfernt sein.
Zusätzliche Aufgaben wie das Reinigen von Fenstern bis zum streifenfreien Glanz, das Säubern aller Fugen oder eine professionelle Teppichreinigung dürfen vom Vermieter nur dann verlangt werden, wenn ihr dies vorab schriftlich fixiert habt. Auch Aufforderungen, Sonderdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, entbehren ohne klare Regelung einer gesetzlichen Grundlage. Sollte dennoch Geld für eine Generalreinigung einbehalten werden, obwohl Du alles ordentlich hinterlassen hast, ist das meist unzulässig.
Im Streitfall hilft ein Blick in deinen Mietvertrag weiter. Wurde über Endreinigungen nichts vereinbart, reicht besenrein wirklich aus – alles andere darf dir Dein Vermieter nicht vorschreiben. Lass dich also nicht verunsichern, sondern verlasse Deine alte Wohnung gewissenhaft, aber ohne überzogene Maßnahmen.
Kaution darf nur bei offenen Forderungen einbehalten werden
Die Kautionsrückzahlung gehört zu den Themen, die beim Auszug aus einer Wohnung oft für Unsicherheit sorgen. Grundsätzlich gilt: Dein Vermieter darf die Kaution nur dann einbehalten, wenn nach deinem Auszug berechtigte Forderungen bestehen. Das sind zum Beispiel noch offene Mietzahlungen, nicht behobene Schäden an der Wohnung oder andere vertraglich nachvollziehbare Ansprüche.
Findet der Vermieter nach deinem Auszug keine offenen Posten und ist die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückgegeben worden, muss er die Kaution vollständig an dich auszahlen. Die Rückzahlungsfrist beträgt normalerweise zwischen drei und sechs Monate, da der Vermieter Zeit benötigt, um eventuell noch auftretende Nachforderungen zu prüfen – etwa aus der Nebenkostenabrechnung.
Wichtig ist: Für normale Gebrauchsspuren oder kleine Abnutzungen darf die Kaution keinesfalls einbehalten werden. Sollten größere Reparaturen notwendig sein, weil Du beispielsweise grobe Schäden hinterlassen hast, kann der entsprechende Betrag von Deiner Kaution abgezogen werden. Ist alles beanstandungsfrei, steht dir Dein Geld zuverlässig wieder zu.